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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2026

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zwischen der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH und ihren Auftraggeberinnen:
a) für die von der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH angebotenen werkvertraglichen Leistungen (Werkverträge);
b) für weitere auftragsrechtliche Leistungen, die von der Schwindelfrei Industrietechnik GmbH als Nebenleistung zu einem Werkvertrag oder separat erbracht werden (Dienstleistungsgeschäfte);
c) Verkauf und Vermietung von Material; und
d) bei separaten Leistungs- oder Zahlungsvereinbarungen.

1.2. Soweit weder in der Auftragsbestätigung noch in diesen AGB zu einem bestimmten Thema eine Regelung getroffen wurde, gelten für die werkvertraglichen Leistungen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts und für alle anderen Leistungen die Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts.

1.3. Widerspricht sich eine Bestimmung der Auftragsbestätigung oder eine andere, schriftlich (E-Mail ausreichend) zwischen den Parteien verhandelte Vereinbarung mit einer Bestimmung dieser AGB, so geht die Auftragsbestätigung bzw. die schriftliche Parteivereinbarung vor.

1.4. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern und die Auftraggeberin in geeigneter Weise hierüber zu informieren. Zum Zeitpunkt einer Änderung bereits laufende vertragliche Beziehungen gelten unter Fortführung der dort vereinbarten AGB fort. Nach dem Zeitpunkt der Information der Auftraggeberin über die neuen AGB entstehende vertragliche Beziehungen (d.h. jede Bestellung bzw. Offertakzept nach diesem Zeitpunkt) unterliegen den neuen AGB.


2. Angebot und Annahme

2.1. Bestellungen gelten als abgeschlossen, wenn die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH deren Annahme schriftlich bestätigt. Die Bestätigung kann per E-Mail oder Post erfolgen.

2.2. Vor der schriftlichen Bestätigung durch die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH sind die Angebote der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH unverbindlich. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH behält sich das Recht vor, die Bedingungen des Angebots jederzeit anzupassen und neu zu offerieren. Dasselbe gilt für Angaben in Prospekten oder auf der Webseite der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH.

2.3. Für Umfang und Ausführung der Bestellungen ist die Auftragsbestätigung oder der schriftliche Vertrag massgebend. Bei Arbeiten, welche ohne Auftragsbestätigung oder Vertrag ausgeführt werden, sind für Umfang und Ausführung der Arbeiten die Angaben gemäss Lieferschein massgebend. Leistungen oder Material, welche in der Auftragsbestätigung, im Vertrag oder im Lieferschein nicht enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ziffer 4.3 hiernach bleibt vorbehalten.

2.4. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit geringfügige einseitige Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung vorzunehmen.


3. PSAgA-Prüfungen

Die einzelnen Bestandteile einer PSAgA- Ausrüstung (Persönliche Schutz Ausrüstung gegen Absturz) werden, nach Auftragserteilung, durch einen sachkundigen Mitarbeitenden der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH gemäss Herstellerangaben geprüft. Werden dabei Teile einer PSAgA- Ausrüstung als defekt klassiert, ist die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH berechtigt, dieses Material ersatzlos und auf Kosten der Auftraggeberin zu vernichten und, sofern Bedarf besteht, auf Kosten der Auftraggeberin zu ersetzen.


4. Preise

4.1. Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich der jeweils Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz. Nicht in den Preisen enthalten sind Auslagen wie bspw. Transport, Verpackung, Zollgebühren, Porto und Versicherungen.

4.2. Sämtliche Kosten, welche durch von der Auftraggeberin verursachte bzw. ihr zurechenbare Abnahmeverzögerungen und/oder Auftrags- oder Ausführungsänderungen (inkl. falls die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen) entstehen, können durch die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH der Auftraggeberin in Rechnung gestellt werden.

4.3. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH kann die Preise einseitig anpassen, wenn sich die Material-, Lohn- und Rohstoffkosten oder Währungskurse nach Vertragsabschluss geändert haben. Es wird auf die einschlägigen Bestimmungen des des OR verwiesen.

4.4. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH legt in der Offerte oder Auftragsbestätigung fest, wie ihre Leistungen vergütet werden (Pauschalpreise, Einheitspreise oder nach Aufwand und spezifizierten Ansätzen). Subsidiär erfolgt die Leistungserbringung und Abrechnung nach Aufwand, insbesondere bei Leistungen, welche im vereinbarten Leistungsumfang nicht enthalten sind.


5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Zahlungsbedingungen sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben. Zahlungen müssen, sofern nicht ausdrücklich anders von der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH angegeben, ohne Abzug von Skonto, Gebühren, Steuern oder Abgaben erfolgen.

5.2. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH ist berechtigt Akonto- oder Teilrechnungen zu stellen.

5.3. Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs behält sich die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH das Recht vor, ihrerseits die Lieferungen auszusetzen und ab Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % jährlich zu erheben.


6. Beizug von Dritten

6.1. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH ist berechtigt, Dritte (insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Subunternehmer und Zulieferer) zur Vertragsausführung beizuziehen. Dadurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen der Auftraggeberin und dem Dritten zustande.

6.2. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH schliesst die Haftung für die von ihr eingesetzten Dritten, soweit gesetzlich zulässig, aus. Gewährleistungspflichten bestehen im Umfang der mit dem Dritten vereinbarten Gewährleistungen, wobei die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH die entsprechenden Ansprüche befreiend an die Auftraggeberin einseitig abtreten kann.


7. Gewährleistung und Haftung bei Werkverträgen

7.1. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH verpflichtet sich, Werke frei von Material- und Verarbeitungsfehlern zu liefern. Ihre Angebote und Leistungen entsprechen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Auftraggeberin hat nur dann Anspruch auf Sonderwünsche, wenn diese im Vertrag vereinbart oder in der Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.

7.2. Werkvertragliche Leistungen werden durch die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH und die Auftraggeberin gemeinsam geprüft. Die Auftraggeberin erstellt ein Abnahmeprotokoll. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls angenommen. Bei der gemeinsamen Prüfung nicht entdeckte resp. versteckte Mängel sind umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu melden. Teilabnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme.

7.3. Beim Vorliegen von Mängeln, erbringt die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH nach eigenem Ermessen Nachbesserungen. Ausserordentliche Kündigungsrechte sowie Wandelungs-, Minderungs- und Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

7.4. Die Haftung der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH gegenüber der Auftraggeberin ist in jedem Fall auf den Rahmen und Umfang der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Eine weitergehende Haftung wird, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7.5. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH haftet vor Ablieferung des Werks nicht für den Untergang desselben oder die Verzögerung der Ablieferung aufgrund höherer Gewalt. Zu den Fällen höherer Gewalt gehören, insbesondere aber nicht ausschliesslich, Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hurrikane, Stürme, Hagelwetter, Überschwemmungen, Brände, Vulkanausbrüche sowie Kriege, Aufstände, Terroranschläge, Streiks, Pandemien, Epidemien, Transportunterbrechungen, Materialknappheit oder andere Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH liegen.

7.6. Bei Werkverträgen gilt stets der Haftungsausschluss bezüglich Untergrund bei Absturzsicherungsanlagen (PSAgA) gemäss Anhang 1 dieser AGB.

7.7. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von Informationen und Unterlagen sowie die Qualität von Waren und Materialien, welche von der Auftraggeberin übergeben, geliefert oder verwendet werden. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH übernimmt ausserdem keine Haftung für Kosten, welche in Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen. Der Haftungsausschluss gemäss dieser Ziffer 7.7 umfasst auch Folgeschäden.

8. Gewährleistung und Haftung bei Dienstleistungsgeschäften

8.1. Sämtliche Dienstleistungen werden durch die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH nach dem gültigen Stand der Technik und mit der branchenüblichen Sorgfalt erbracht. Beratungsdienstleistungen sind stets unverbindlich und, unabhängig welcher Art, wird dafür durch die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH keine Haftung übernommen. Insbesondere befreit die Beratung die Auftraggeberin nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung der Dienstleistungen der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren oder Zwecke und die Gefahr einer Verletzung etwaiger Rechte Dritter.

8.2. Die Erbringungen von Beratungsleistungen oder die anderweitige Realisierungsunterstützung durch die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH stellt ausdrücklich keine Garantie für ein mängelfreies Ergebnis dar. Jegliche Haftung der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.3. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von Informationen und Unterlagen sowie die Qualität von Waren und Materialien, welche von der Auftraggeberin übergeben, geliefert oder verwendet werden. Der Haftungsausschluss umfasst auch Folgeschäden.


9. Garantie und Haftung bei Kaufgeschäften

9.1. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH verpflichtet sich, bestellte Waren frei von Material- und Verarbeitungsfehlern zu liefern. Von dieser Garantie ausgenommen sind allfällige Transportschäden.

9.2. Die Garantie beginnt mit der Lieferung der Waren. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Produkte innerhalb von 5 Werktagen nach der Lieferung auf Mängel und Transportschäden zu überprüfen und alle sichtbaren Mängel sofort der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH schriftlich zu melden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, gilt die Ware als angenommen. Versteckte Mängel sind umgehend nach deren Entdeckung schriftlich zu melden. Mangelhafte Ware darf unter keinen Umständen weiterverwendet werden. Bei Missachtung gehen alle Folgekosten zulasten der Auftraggeberin.

9.3. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH behält sich das Recht vor, die Auftraggeberin auf eigene Kosten alle oder einen Teil der Produkte zur Inspektion oder für Garantieleistungen zurückzusenden. Ersetzte Produkte gehen in das Eigentum der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH über.

9.4. Im Falle von Material- oder Verarbeitungsfehlern ersetzt die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH die fehlerhafte Ware. Ausserordentliche Kündigungsrechte sowie Wandelungs-, Minderungs- und Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

9.5. Die Haftung der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH gegenüber der Auftraggeberin ist in jedem Fall auf den Rahmen und Umfang der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Eine weitergehende Haftung wird, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


10. Mitwirkungsobliegenheiten und Haftung der Auftraggeberin

10.1. Die Auftraggeberin stellt der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen zum vereinbarten Zeitpunkt kostenlos zur Verfügung.

10.2. Tatsachen, welche die vereinbarungsgemässe Vertragserfüllung verzögern oder verunmöglichen, hat die Auftraggeberin der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erlangt, mitzuteilen.

10.3. Material, welches gemäss Herstellerangaben einer periodischen Überprüfung unterliegt, muss entsprechend den Angaben und durch die Auftraggeberin geprüft werden. Schwindelfrei Industrietechnik GmbH ist berechtigt, auf Kosten der Auftraggeberin diese Prüfungen vorzunehmen und, falls Bedarf besteht, zu ersetzen.

10.4. Sofern dies zur vereinbarungsgemässen Vertragserfüllung erforderlich ist, hat die Auftraggeberin der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.

10.5. Für grössere Lieferungen hat die Auftraggeberin trockene und verschliessebare Räume für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Die Auftraggeberin haftet nach Ablieferung für die Ware, d.h. Nutzen und Gefahr gehen mit Ablieferung auf die Auftraggeberin über. Wird die Ware per Post versendet oder durch die Auftraggeberin transportiert, gehen Nutzen und Gefahr mit Versand auf die Auftraggeberin über.

10.6. Setzt die vereinbarungsgemässe Vertragserfüllung durch die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH die Leistungen oder Lieferungen Dritter voraus (sog. Nebenunternehmer), so ist die Auftraggeberin verpflichtet mit den Nebenunternehmern in eigenem Namen die entsprechenden Verträge abzuschliessen. Die Auswahl, Instruktion, Überwachung der Nebenunternehmer sowie die damit zusammenhängende Koordination ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Sache der Auftraggeberin.

10.7. Werden weitere Mitwirkungsobliegenheiten erforderlich, welche über die Bestimmungen dieser Ziffer 9.5 hinausgehen, werden sie vorgängig von der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH schriftlich angezeigt.

10.8. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH ist berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, sofern die Auftraggeberin trotz Mahnung und angemessener Nachfrist ihren Mitwirkungsobliegenheiten gemäss dieser Ziffer 9.5 nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschliessend, sofern die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH einen mangelhaften Untergrund oder dessen mangelhaften Unterhalt feststellt oder sonstigen sicherheitsrelevante Feststellungen macht. Bereits geleistete Vergütungen verfallen in diesem Fall zu Gunsten der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH.

10.9. Die Auftraggeberin haftet der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH für Schäden, welche ihr aus Verwendung der fehlerhaften Waren und Materialien oder Verwertung falscher oder unzureichenden Informationen und Unterlagen entstehen. Die Haftung umfasst auch Folgeschäden.


11. Kündigung

11.1. Die Vertragsdauer wird im Vertrag selbst geregelt.

11.2. Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung, die am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird, erfolgt fristgerecht.

11.3. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH ist berechtigt, Verträge aus wichtigem Grund jederzeit und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
• bei Konkurseröffnung, einer Nachlasstundung oder einem Nachlassverfahren oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Auftraggeberin;
• bei Verletzungen wesentlicher Bestimmungen des Vertrages, namentlich, aber nicht abschliessend, bei nicht fristgerechter Bezahlung der Vergütung, und nach Ansetzung einer Nachfrist von zehn Tagen zur Behebung der Vertragsverletzung; oder
• sofern die Auftraggeberin trotz Abmahnung der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH sicherheitsrelevante Massnahmen nicht umsetzt oder entsprechende Sicherheitsnachweise (bspw. betreffend den Untergrund) nicht vorlegt.

11.4. Die Auftraggeberin kann Verträge jederzeit und fristlos kündigen, sofern über die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH der Konkurs, eine Nachlasstundung oder ein Nachlassverfahren eröffnet wird. Diese ausserordentlichen Kündigungsgründe sind abschliessend. Auftragsverhältnisse sind jederzeit kündbar. Bei einer Kündigung zur Unzeit verpflichtet sich die Auftraggeberin zu einem pauschalisierten Schadenersatz von 10% der jährlichen Auftragssumme, sofern Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH nicht nachweisen kann, dass der Schaden höher ausgefallen ist.


12. Abtretung

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung der anderen Partei nicht abtretbar.


13. Verrechnungsverbot

Die Verrechnung von Forderungen der Auftraggeberin gegenüber Forderungen der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH ist ausgeschlossen.


14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH. Der Eigentumsvorbehalt hat keine Anpassung des Übergangs von Nutzen und Gefahr an den Produkten auf die Auftraggeberin zur Folge.


15. Immaterialgüterrechte

Sämtliche Immaterialgüterrechte, namentlich, aber nicht abschliessend, Pläne und Know-how, welche aus den Vertragsverhältnissen entstehen und der Auftraggeberin zugänglich gemacht werden, verbleiben bei der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH. Der Vertragspartner ist zur Verwendung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH berechtigt. Eine solche Verwendung ist separat zu vergüten.


16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestandteile der AGB oder des Vertrages dadurch nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.


17. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder der Verträge, inkl. dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung beider Parteien, sofern in dieser Vereinbarung nicht explizit davon abgewichen wird. Der Schriftform gleichgestellt ist eine elektronische Signatur (wie z.B. DocuSign, AdobeSign oder QuoVadis).


18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

18.1. Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH und der Auftraggeberin findet ausschliesslich materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts, Anwendung.

18.2. Gerichtsstand für die Auftraggeberin ist der Sitz der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH.

18.3. Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH ist jedoch berechtigt, die Auftraggeberin an deren Sitz zu belangen.

Anhang 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftungsausschluss bezüglich Untergrund bei Absturzsicherungsanlagen (PSAgA)

Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH hält in Bezug auf die auszuführenden bzw. ausgeführten Arbeiten für den Auftraggeber folgendes fest:

1. Allgemeine Hinweise

Die fachgerechte Montage und sichere Funktion von Absturzsicherungsanlagen (PSAgA) setzt voraus, dass der jeweilige Untergrund der PSAgA die erforderliche Tragfähigkeit, Stabilität und Befestigung gemäss den geltenden Normen (z. B. EN 795, EN 517) aufweist. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschliessend, Blechdächer, Faserzementplatten, transparente Elemente und andere potenziell nicht durchbruchsichere Flächen.

2. Verantwortung des Auftraggebers / Bauherrn

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, vor der Montage der Absturzsicherung den Nachweis über die Tragfähigkeit und Eignung des Untergrundes der PSAgA zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch statische Berechnungen, Materialprüfungen oder Herstellerangaben erfolgen. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, den Untergrund der PSAgA regelmässig zu überprüfen und, falls notwendig, die geeigneten Massnahmen zu treffen. Die Auftraggeberin informiert die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH bei allfälligen erkannten Mängeln. Ohne diesen Nachweis erfolgt die Montage auf eigenes Risiko der Auftraggeberin. Im Streitfall trägt die Auftraggeberin die Beweislast für die Tragfähigkeit und Eignung des Untergrundes. Sofern ein Gericht die Beweislast im Einzelfall entgegen dieser Bestimmung abweichend verteilen sollte, ist die Auftraggeberin verpflichtet, der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH bzw. den durch diesen beigezogenen Experten und Gutachtern sämtliche Aufschlüsse und Zugänge für die Überprüfung des Untergrundes zu gewähren.

3. Ausschluss der Haftung und Schadloshaltung

Die Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH schliesst, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Haftung für Schäden aus, die auf einen mangelhaften Untergrund der PSAgA, dessen mangelhaften Unterhalt oder die unzureichende Befestigung des Untergrundes zurückzuführen sind. Ausgeschlossen ist demnach die Haftung für u.a. Sach-, Personen und Folgeschäden (inkl. direkte und indirekte Schäden sowie Folgeschäden, auch an Personen, Gebäuden und Einrichtungen), soweit gesetzlich zulässig. Eine Haftung wird auch bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises (Ziffer 2) ausgeschlossen, sofern der Untergrund des PSAgA mangelhaft war. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, der Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH vor allfälligen Drittansprüchen vollumfänglich schadlos zu halten.

4. Empfehlung zur Prüfung

Es wird ausdrücklich empfohlen, vor der Installation einen Fachplaner oder Statiker beizuziehen, um die Eignung des Untergrundes zu prüfen und zu dokumentieren.

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Schwindelfrei Industrieklettertechnik GmbH
Stauffacherstrasse 91a
3014 Bern
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CHE-155.541.300

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